Stiftungssatzung der "Stiftung Zukunft und Hoffnung der katholischen Kirche in Verl"
Präambel
In dem Bestreben, für kommende Generationen eine nachhaltige und langfristige Basis für das pastorale Wirken und caritative Zeugnis der katholischen Kirche in Verl zu schaffen, hat der Kirchenvorstand von St. Anna in seiner Sitzung vom 05.05.2008 den Beschluss gefasst, eine selbständige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts ins Leben zu rufen. Bei der Namensgebung stand das Wort aus dem Buch Jeremia Kapitel 29, Vers 11 Pate:
"Denn ich kenne meine Pläne, die ich für euch habe – Spruch des Herrn –, Pläne des Heils und nicht des Unheils; denn ich will euch eine Zukunft und eine Hoffnung geben."
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- (1)
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Zukunft und Hoffnung der katholischen Kirche in Verl“.
- (2)
- Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
- (3)
- Unbeschadet ihres zivilrechtlichen Status soll die Stiftung kirchenrechtlich als öffentliche juristische Person gemäß c. 116 § 2 des Codex Iuris Canonici (CIC) errichtet werden (cc. 1303 § 1, 115 § 3, 114 § 2 CIC).
- (4)
- Sitz der Stiftung ist Verl.
- (5)
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- (6)
- Die Stiftung wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, an.
- (7)
- Soweit nachfolgend nur von der „Abgabenordnung" die Rede ist, so sind hierunter die Bestimmungen des dritten Abschnitts der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke zu verstehen.
§ 2 Stiftungszweck
- (1)
- Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
- der Jugend- und Altenhilfe
- des Wohlfahrtswesens
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung
- der Bildung und Erziehung
- kirchlicher Zwecke i.S.d § 54 AO der katholischen Kirche
- der Kunst und Kultur
- des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Zweckverwirklichung erfolgt primär zur Förderung von kirchlichen Projekten und Einrichtungen der im Bereich der Stadt Verl gelegenen katholischen Kirchengemeinden oder deren Rechtsnachfolgerin/nen.
- (2)
- Daneben kann die Stiftung den in Abs. 1 genannten Zweck der Förderung auch unmittelbar selbst verwirklichen, insbesondere mittels Unterhaltung von Kindergärten, Kinder- und Jugendheimen, Pfarrheimen, Alten- oder Erholungsheimen, Errichtung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, Pflege des Liedgutes, der Kirchenmusik und des Chorgesanges, Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnliche Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung, Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, Vergabe von Forschungsaufträgen, Leistungen und der Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustandes oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- (3)
- Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maß verwirklicht werden.
- (4)
- Den Begünstigten steht ein Rechtsanspruch auf Mittel der Stiftung aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- (1)
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
- (2)
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- (3)
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (4)
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
- (1)
- Die Stiftung wird mit einem Grundvermögen von 75.000,00 € ausgestattet.
- (2)
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Abs. 2 Satz 1 ist beachten.
- (3)
- Das Vermögen der Stiftung kann durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter unbegrenzt erhöht werden. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der Abgabenordnung dem Stiftungsvermögen zuführen. Spenden wachsen nicht dem Stiftungsvermögen zu und sind zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks einzusetzen.
- (4)
- Zustiftungen können durch den Zustifter einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb der einzelnen Ziele zugeordnet werden, wenn die Zustiftung mindestens 15.000,00 € beträgt. Sie können ab einem Betrag von 50.000,00 € mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
- (5)
- Die Stiftung kann die Verwaltung unselbständiger kirchlicher Stiftungen übernehmen, deren Zwecke im Rahmen der in dieser Stiftungssatzung festgelegten Zwecke liegen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- (1)
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden und sind zeitnah zu verwenden.
- (2)
- Die Erträge können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage nach der Abgabenordnung zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach der Abgabenordnung gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
- (3)
- Es besteht kein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Der Vorstand setzt den Betrag fest, der im Laufe des Geschäftsjahres für die Zweckerfüllung verwendet werden kann. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 6 Stiftungsorganisation
- (1)
- Organe der Stiftung sind
- der Vorstand und
- der Stiftungsrat.
- (2)
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
- (3)
- Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
- (4)
- Die Mitglieder der Organe gehören der römisch-katholischen Kirche an.
- (5)
- Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- (6)
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, wie Arbeitsgruppen, Sachausschüsse und Beiräte.
- (7)
- Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
§ 7 Vorstand
- (1)
- Der Vorstand besteht aus drei römisch-katholischen Mitgliedern, die in dem Gebiet der Stadt Verl ihren Wohnsitz haben.
- (2)
- Geborenes Mitglied des Vorstandes ist der Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Anna Verl oder deren Rechtsnachfolgerin, es sei denn, dieser erklärt gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich, dieses Amt nicht wahrnehmen zu wollen, wobei die Erklärung sodann nur für eine Amtszeit gilt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes - im Falle der Ablehnung des Pfarrers alle Mitglieder - werden vom Stiftungsrat gewählt. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Mitglieder persönlich und fachlich in der Lage sind, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen. Mindestens ein Mitglied soll nach Möglichkeit in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- (3)
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl eines zu wählenden Mitglieds durch den Stiftungsrat ist möglich, sofern dieses Mitglied das 70. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wiederwahl noch nicht vollendet hat.
- (4)
- Die gewählten Mitglieder des Vorstandes können unbeschadet der Rechte der Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsvorstandes jederzeit aus wichtigem Grund vom Stiftungsrat mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten abberufen werden. Bei Tod oder Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist, ist das ausgeschiedene weitere Mitglied unverzüglich vom Stiftungsrat zu ersetzen. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
- (5)
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
- (6)
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
- (1)
- Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß §§ 86 Satz 1, 26 Abs. 2 BGB und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand handelt durch den Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied.
- (2)
- Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung sowie Anlage des Stiftungsvermögens
- die Verwendung der Stiftungsmittel
- die Führung von Büchern
- die Aufstellung eines Haushaltsplans und
- soweit weitergehende gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen nicht anderes bestimmen, die Aufstellung einer Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung) und des Tätigkeitsberichts sowie dessen Vorlage.
- (3)
- Die Stiftung hat die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Abschlussprüfer (Vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen. Unter den in der StiftO PB genannten Voraussetzungen kann von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer abgesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn die StiftO PB überhaupt keine Prüfung mehr vorschreibt. Der Bericht des Abschlussprüfers und/oder die Jahresabrechnung (einschließlich Tätigkeitsbericht) sind der kirchlichen Stiftungsbehörde spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen. Sofern eine Prüfung nicht vorgenommen wurde, sind innerhalb der von der StiftO PB vorgesehenen Frist die Jahresabrechnung oder der Jahresabschluss (einschl. Tätigkeitsbericht) einzureichen.
§ 9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
- (1)
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
- (2)
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
- (3)
- Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.
- (4)
- Über die Ergebnisse der Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Fachausschüsse, Arbeitsgruppen und Beiräte
- (1)
- Der Vorstand kann für einzelne Bereiche, wie z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Mittelbeschaffung sowie einzelne Projekte Fachausschüsse oder Arbeitsgruppen einrichten und mit einem Budget ausstatten. So kann sich eine größere Zahl von Kirchenmitgliedern der Kirchengemeinde St. Anna Verl an der Arbeit der Stiftung beteiligen. Die Fachausschüsse sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und stets nur ehrenamtlich tätig.
- (2)
- Für die Arbeit der Fachausschüsse oder Arbeitsgruppen kann der Vorstand Geschäftsordnungen erlassen. Ferner sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, an deren Sitzungen teilzunehmen.
§ 11 Stiftungsrat
- (1)
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 römisch-katholischen Mitgliedern.
- (2)
- Die Mitglieder werden von dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Anna Verl ernannt.
- (3)
- Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl des Mitglieds durch die jeweiligen Kirchenvorstände ist möglich, sofern das Mitglied das 70. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wiederwahl noch nicht vollendet hat. Bei Tod oder Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist, ist das ausgeschiedene Mitglied unverzüglich vom jeweiligen Kirchenvorstand zu ersetzen. Im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 kann der Stiftungsvorstand bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen eine Ersatzperson benennen. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
- (4)
- Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
- (5)
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) je mit einfacher Mehrheit.
- (6)
- Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Aufgaben und Beschlüsse des Stiftungsrats
- (1)
- Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes, der StiftO PB und vorliegender Stiftungssatzung. Seine Aufgaben sind insbesondere
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplans, der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts,
- Bestellung des Abschlussprüfers (sofern die Stiftung nicht nach den Bestimmungen der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn von der Verpflichtung zur Abschlussprüfung freigestellt ist),
- Entlastung des Vorstands,
- Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstands und deren Abberufung.
- (2)
- Ordentliche Sitzungen des Stiftungsrats finden mindestens einmal im Jahr statt und werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Stiftungsrat ist außerordentlich einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
- (3)
- Das Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
- (4)
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Über die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Satzungsänderung
- (1)
- Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll oder möglich ist, so kann unter Berücksichtigung des ursprünglichen Stifterwillens ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit aller Vorstands- und Stiftungsratsmitglieder. Der neue Stiftungszweck hat steuerbegünstigt im Sinne der AO zu sein.
- (2)
- Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder. Im Übrigen ist § 17 der Satzung zu beachten.
§ 14 Auflösung der Stiftung
- (1)
- Wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, kann der Stiftungsrat auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit bzw. die Zulegung zu einer anderen kirchlichen Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstands.
§ 15 Vermögensanfall bei Stiftungsauflösung
- (1)
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die katholische Kirchengemeinde St. Anna oder ihre Rechtsnachfolgerin, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, kirchliche, oder gemeinnützige Zwecke gemäß der AO zu verwenden hat, die der ursprünglichen Intention der Stifterin möglichst nahe kommen.
§ 16 Stellung des Finanzamtes
- (1)
- Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholenn.
§ 17 Stiftungsbehörde
- (1)
- Als rechtsfähige kirchliche Stiftung unterliegt die Stiftung kirchlicher Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes NRW und des kirchlichen Rechts, insbesondere der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung. Kirchliche Stiftungsbehörde ist gem. § 2 StiftO PB das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn.
- (2)
- Die staatliche Stiftungsaufsicht wird von der Bezirksregierung Detmold wahrgenommen. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
- (3)
- Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse nach dem Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen und der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn sind in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
- (4)
- Unbeschadet der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes NRW und der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn bedürfen folgende Beschlüsse und Rechtsakte zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde:
- Begründung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen,
- Einrichtung von Namensfonds (§ 4 Abs. 4),
- Übernahme der Trägerschaft bzw. Verwaltung unselbstständiger kirchlicher Stiftungen (§ 4 Abs. 6),
- Satzungsänderungen,
- Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung.
- (5)
- Die Befugnis der staatlichen und kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde zur Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern folgt aus § 9 Stiftungsgesetz NRW bzw. § 9 StiftO PB und wird durch die in dieser Satzung vorgesehen Befugnisse nicht berührt.
Verl, den 8. September 2014
Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Anna Verl
Hermann-Josef Hölscher, Pfarrer und Vorsitzender
Brigitte Gnegel, 1. stellv. Vorsitzende
Helmut Arens, 2. stellv. Vorsitzender